Geblitzt auf dem Weg zur Wache

Blaulicht-Reporter
Ich wurde vor einiger Zeit nach der Alarmierung auf dem Weg zur Wache geblitzt. Hat einer Erfahrungen gemacht ob man Chancen hat gut raus zu kommen?? Ich war auch nicht ganz langsam. Hab bisher aber auch noch keine Post bekommen.

Gruß Arne
Torben
Also das was sich bei uns bewährt hat (ich weiß ja welcher Blitzer das war großes Grinsen ) den an der Einsatzstelle anwesenden Polizisten darauf hinzuweisen. Dieser hat sich die Kennzeichen notiert und zugesichert, dass keine Post kommt.

Denke bei dir wird das nun etwas schwieriger. Die sehen dir ja nicht an, dass du von der FF bist...

Halte uns mal auf dem Laufenden Zunge raus
Niels65
Unser Dorfscherge hat mal gesagt das er bis 20 km/h zu schnell drüber reden kann. Alles drüber wird schwierig.

Ab 21 km/h ( Innerorts ) fangen ja auch die Bußgelder und Punkte an.

Klick

Gruß
MOK
Das ist ja so eine Sache...
Es gibt Gerichtsurteile (http://www.ff-buckenhof.de/brandsch/sonderrechte_p.html), die ja besagen, man hat Sonderrechte (NICHT WEGERECHTE!!). Aber mal ganz ehrlich, warum muß ich als Feuerwehrmann (m/w) eigentlich bei einem Einsatz zum Feuerwehrhaus rasen? Ich möchte helfen und möchte nicht, dass mir geholfen werden muß, weil ich ne Kühlerfigur aus Fleisch und Blut habe und ich mit den Spätfolgen nicht klar komme. Der Passant am Straßenrand kann ja nicht erkennen, ob ich zur FF fahre oder nicht.
Sicherlich kannst Du es ja versuchen und Dich auf diese beiden Urteile berufen, aber für die Zukunft würde ich meine Fahrweise ändern.
storm
Ja gerade das mit den Gerichtsurteilen ist so eine Sache. Es gibt dutzende zu dem Thema, wobei sich die Urteile z.T. komplett Unterscheiden. Das Urteil von MOKs Link ist allerdings vom OLG und kann richtungsweisend sein.
Das entscheidende ist ob in dem konretem Einzelfall §35 Abs.8 (Gefährdungs- und Schädigungsverbot) eingehalten wurde. Denn es geht in vielen Urteilen nicht um die Übertretung der STVO an sich, sondern um das nichtbeachten des Gefährdungsverbotes.
Es muss jeder selber Wissen was er verantworten kann, ob im Einsatzfahrzeug oder im eigenem PKW.

PS: Ein Glück gibts noch keine Nummernschilder für Fahrräder, ich bin immer viel zu schnell auf dem Weg zur Wache Augenzwinkern
MOK
Zitat:
Original von storm


PS: Ein Glück gibts noch keine Nummernschilder für Fahrräder, ich bin immer viel zu schnell auf dem Weg zur Wache Augenzwinkern


Auch Fahrradfahrer wurden schon geblitzt und zur Kasse gebeten... Augenzwinkern
Borni
[quote]Original von Torben
Also das was sich bei uns bewährt hat (ich weiß ja welcher Blitzer das war großes Grinsen ) den an der Einsatzstelle anwesenden Polizisten darauf hinzuweisen. Dieser hat sich die Kennzeichen notiert und zugesichert, dass keine Post kommt.


Moin Torben,
hat er es Dir zugesichert ? Mir hat er am 31.07. gesagt, dass er alles in seiner Macht stehende tun wird, es aber nicht versprechen kann.

Gruss
Martin
Torben
Ist an mich so weitergegeben worden. Ich selbst bin mit einem roten Auto mit Blaulicht geblitzt worden, denke da kann ich sicher sein das keine Post kommt großes Grinsen
Blaulicht-Reporter
Zitat:
Original von Torben
Ist an mich so weitergegeben worden. Ich selbst bin mit einem roten Auto mit Blaulicht geblitzt worden, denke da kann ich sicher sein das keine Post kommt großes Grinsen


Ich werde dann wohl mal mein Auto auch rot lackieren. Vielleicht brigt das ja was beim nächsten mal großes Grinsen
wuwi01
Zitat:
Original von Torben
Ist an mich so weitergegeben worden. Ich selbst bin mit einem roten Auto mit Blaulicht geblitzt worden, denke da kann ich sicher sein das keine Post kommt großes Grinsen


Da wäre ich mir nicht so sicher !!!

Wenn man auf der Flughafenugehung in HH geblitzt wird ( MIT BLAULICHT ) dann darf man schön schreiben.

Anschließend wird das verfahren eingestellt.

Aber erst einmal hat man ein wenig arbeit davon :-(


Manchmal fragt man sich wirklich, ob einige nicht besseres zu tun haben.
Benny
Die Stadt Hamburg ist bei sowas nicht ganz dicht. Wir sind mal mit nem Blut- und Organwagen in HH mit Sosi geblitzt worden.

Einige Zeit später stand beim Fahrer das Ordnungsamt Lübeck vor der Tür und hat ihn auf die Dienststelle mitgenommen, damit er sich zum Vorfall äußert...

Letztlich ist halt alles in Ordnung gewesen. Es war eine Einsatzfahrt. Aber der bürokratische Aufwand war gewaltig.
Blaulicht-Reporter
Diese ganze ******* hier im Land ist echt zum kotzen. Wegen 20 Euro Bußgeld machen die einen Aufwand der 50 Euro kostet. Das ist Deutschland. Motzen
Dillinger
@ wuwi01: Deswegen fahre ich auch (ist gestern 2 mal wieder vorgekommen) mit 50km/h da längs. Da wird kurz auf 50 km/h abgebremst und danach wieder beschleunigt! Musste erst 1 mal schreiben.

Das ist mir zu blöd, mich zurechtfertigen warum ich zu diesem Einsatz mit z.B. 20km/h zuviel gefahren bin!
Man muss ja nicht fliegen, zügige fahren reicht ja schon und wenn man zB. mit 70 km/h mit Sosi durch HH fährt wird man noch von anderen Autofahrer überholt!
wuwi01
Das hab Ich mir auch für die Zukunft vorgenommen.

Viel schneller geht da ja eh nicht ;-)

Bis Montag JW 20
Filter
Prinzipiell geht es nicht darum, dass man bei einer Alarmierung mit überhöhter Geschwindigkeit zur Wache fährt. Wenn 50 kmh erlaubt sind, kommt es in dem Fall auf 10 oder 20 kmh mehr nicht an. Das Problem ist, dass man als Feuerwehrmann zwar Sonderrechte nach der StVO hat, sie in seinem Privat-Pkw aber nicht kenntlich machen kann. Sprich, die anderen Verkehrsteilnehmer wissen von nichts. Im Zweifelsfall ist man für die ein (licht-)hupender Irrer! Was nützt die Begründung, man sei nunmal auf dem Weg zur Wache gewesen, wenn man dabei einen Menschen über den Haufen gefahren hat, weil der die Geschwindigkeit völlig unterschätzt hat und das Feuerwehrschild am Innenspiegel erst erkannte, als er an der Windschutzscheibe klebte?

@ Blaulichtreporter: Nun mal Suutsche! Warst Du als Feuerwehrmann auf dem Weg zur Wache wegen eines Einsatzes? Da wird die Bußgeldstelle schon mit sich reden lassen. Dass du von denen aber erstmal Post bekommst, ist doch wohl logisch. Für die bist du nach Foto erstmal nur `n "normaler Raser". Warst du allerdings als Reporter unterwegs, ist dein Rasen Geschäftsrisiko. Punkt.

@ Benny: Das Ordnungsamt bzw. die Polizei holt einen wegen ner simplen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht persönlich zu Hause ab! Da muss mehr vorgefallen sein. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vielleicht?
Blaulicht-Reporter
Zitat:
Original von Filter
@ Blaulichtreporter: Nun mal Suutsche! Warst Du als Feuerwehrmann auf dem Weg zur Wache wegen eines Einsatzes? Da wird die Bußgeldstelle schon mit sich reden lassen. Dass du von denen aber erstmal Post bekommst, ist doch wohl logisch. Für die bist du nach Foto erstmal nur `n "normaler Raser". Warst du allerdings als Reporter unterwegs, ist dein Rasen Geschäftsrisiko. Punkt.


Ich auf dem Weg zu einem eigenen Einsatz. Also als Feuerwehrmann.
Filter
Fein. Warte erst mal ab, ob überhaupt Post kommt. Mich hats zuletzt im April in den Kasseler Bergen erwischt - kam nie was nach. Wenn denn Post kommt, wird man sehen, von was wir überhaupt reden. Es kommt nämlich darauf an, wie schnell du wann wo unterwegs warst.

Lass dir – vorausgesetzt du bekommst Post von der Ordnungsbehörde bzw. der Bußgeldstelle – vom Wehrführer die schriftliche Bescheinigung geben, dass zum Zeitpunkt deines Geblitztwerdens eine Alarmierung vorlag und du an dem Einsatz teilgenommen hast oder zumindest in der Wache aufgeschlagen bist. Der Einsatzbericht sollte genügen. Den musste dein Wehrführer sowieso schreiben, also hat er noch nicht mal Mehrarbeit dadurch. Den schickst du dann mitsamt schriftlicher Stellungnahme an die Ordnungsbehörde / Bußgeldstelle zurück und wartest die Antwort ab. Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden und geht es um mehr, etwa um deinen Lappen, auf den gerade du beruflich angewiesen bist, solltest du ggf. einen Rechtsanwalt konsultieren.

Noch mal für alle:

Mein Wissensstand bezüglich der Sonderrechte für Privatfahrzeuge ist folgender:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Stuttgart (Az: 4 Ss 71/2002 und 4 Ss 72/2002) stehen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu, auch wenn sie mit ihren Privatfahrzeugen zum Feuerwehrgerätehaus fahren. Mangels ausreichender Anzeigemöglichkeiten dürfen diese Sonderrechte mit Privatfahrzeugen aber nur nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung unter Notstandsgesichtspunkten und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.

Als Feuerwehrleute sind wir Hoheitsträger und die Fahrt zur Wache im Privatfahrzeug aufgrund einer Alarmierung gehört zur Erfüllung unserer hoheitlichen Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit.

Dringend geboten ist das Abweichen von den Verkehrsvorschriften nur, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger erscheint als das Beachten der Verkehrsregeln. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe im Verhältnis zu den Gefahren belegen, die durch die Verletzung der Verkehrsvorschriften entstehen können. Verkehrsverstoß und abzuwehrende Gefahr müssen somit in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Die Freistellung von den Regelungen der StvO gibt uns jedoch keine Vorrechte gegenüber dem übrigen Verkehr (z.B. Vorfahrt), sondern nur die Berechtigung, sich über die Verkehrsregeln im Einzelfall hinwegzusetzen. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Verkehrsverstoß darf somit nicht das Übermaßverbot verletzen.

Auf deutsch:

Als Feuerwehrleute sind wir in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus, wenn eine Einsatzalarmierung vorliegt. Uns stehen daher die Sonderrechte nach § 35 StVO zu. Mangels Blaulicht und/oder Martin(s)horn am Privatfahrzeug können wir die Sonderrechte jedoch nur begrenzt in Anspruch nehmen, weil wir sie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht kenntlich machen und diese deshalb in Gefahr bringen können.

Mit einem privaten Kraftfahrzeug sind daher im Fall der Alarmierung nur mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen statthaft. Dann kann ein Verkehrsverstoß als zulässige Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO betrachtet werden, sodass keine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und das Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen ist.

Was eine mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung ist, darüber kann man lange diskutieren. Alles im Verwarngeldbereich, also bis 19 km/h gehört wohl zweifelsfrei dazu. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h steht hingegen in keinem Verhältnis mehr zur Dringlichkeit des Einsatzes. Es kommt aber auch darauf an, wann und wo man unterwegs ist. Nachts auf der Landstraße sind 40 km/h zuviel ein ganz anderer Schnack als morgens in der 30-Zone vor der Schule oder mitten im Berufsverkehr. Auch Parkverstöße fallen in der Regel unter die zulässige Inanspruchnahme der Sonderrechte.

Ausgeschlossen sind hingegen Vorfahrtsverstöße. Der Ampelblitzer ist also ganz schlecht. Auch die Nötigung anderer Verkehrsteilnehmer durch zu dichtes Auffahren, Lichthupe, Ausbremsen usw. ist keine zulässige Inanspruchnahme der Sonderrechte.