Coroner
Ohne jeglcieh Kommentierung und ebenso überraschend, ändert die Bundesärztekammer, am 20.März 2003, ihre Empfehlung zur Notkompetenz.
Der Rettungsassistent darf unter bestimmten Voraussetzungen (Ärztlicher Leiter Rettd. muss zustimmen) Analgetika verabreichen.
-Medikamente, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz verabreicht werden kann.
Der Ausschuss "Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen" der Bundesärztekammer, hat am 20.03.2003 folgende Liste ausgewählter Notfallmedikamente, beschlossen, die im Rahmen der Notkompetenz verabreicht werden können.
Ist der Rettass. am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitig ärztl. Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren, für das Leben oder die Gesundheit, des Notfallpatienten dringend erforderlich sind. Dabei ist das am wenigsten eingreifende Mittel zu wählen, das für die dringend erforderliche Behandlung ausreicht (GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT) Welche Notfallmedikamente der Rettungsassistent, aufgrund der eigenen Entscheidung applizieren darf,ist vom ärztl. Leiter Rettd. zu entscheiden und bedarf fortlaufender Überprüfung und Dokumentation. Neben Infusionen von Elektrolytlösungen- bei Volumenmangelschock, sind derzeitig folgende Medikamente, entsprechender Indikationsgruppen zu nennen:
-Adrenalin (Im Rahmen der cardiopulmonalen Reanimation)
-Glukose 40% (Hypoglykämischer Schock)
-ß2- Sympathomimetikum als Dosieraerosol (obstruktiver Luftnot)
-Benzodiazepin-Rectiole (Krampfanfall)
-Analgetikum (Traumata&ausgewählte Schmerzsymptomatik
Anamnese, klinischer Befund und Dosierung müssen obligat dokumentiert werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst entscheidet über die -Auswahl,-Dosierung,-Applikation der Notfallmedikamente und dem Ausschluss, der die Massnahmen durchführenden Rettungsassistenten. Jede medikamentöse Therapie, durch einen Rettungsassistent muss verpflichtend dem Ärztlichen Leiter Rettd., zur ständigen Qualitätssicherung, vorgelegt werden.
Quelle: www.bundesaerztekammer.de/30/notfallmedizin/45notfallm.html
Der Rettungsassistent darf unter bestimmten Voraussetzungen (Ärztlicher Leiter Rettd. muss zustimmen) Analgetika verabreichen.
-Medikamente, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz verabreicht werden kann.
Der Ausschuss "Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen" der Bundesärztekammer, hat am 20.03.2003 folgende Liste ausgewählter Notfallmedikamente, beschlossen, die im Rahmen der Notkompetenz verabreicht werden können.
Ist der Rettass. am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitig ärztl. Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren, für das Leben oder die Gesundheit, des Notfallpatienten dringend erforderlich sind. Dabei ist das am wenigsten eingreifende Mittel zu wählen, das für die dringend erforderliche Behandlung ausreicht (GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT) Welche Notfallmedikamente der Rettungsassistent, aufgrund der eigenen Entscheidung applizieren darf,ist vom ärztl. Leiter Rettd. zu entscheiden und bedarf fortlaufender Überprüfung und Dokumentation. Neben Infusionen von Elektrolytlösungen- bei Volumenmangelschock, sind derzeitig folgende Medikamente, entsprechender Indikationsgruppen zu nennen:
-Adrenalin (Im Rahmen der cardiopulmonalen Reanimation)
-Glukose 40% (Hypoglykämischer Schock)
-ß2- Sympathomimetikum als Dosieraerosol (obstruktiver Luftnot)
-Benzodiazepin-Rectiole (Krampfanfall)
-Analgetikum (Traumata&ausgewählte Schmerzsymptomatik
Anamnese, klinischer Befund und Dosierung müssen obligat dokumentiert werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst entscheidet über die -Auswahl,-Dosierung,-Applikation der Notfallmedikamente und dem Ausschluss, der die Massnahmen durchführenden Rettungsassistenten. Jede medikamentöse Therapie, durch einen Rettungsassistent muss verpflichtend dem Ärztlichen Leiter Rettd., zur ständigen Qualitätssicherung, vorgelegt werden.
Quelle: www.bundesaerztekammer.de/30/notfallmedizin/45notfallm.html