Änderung der Notkompetenz

Coroner
Ohne jeglcieh Kommentierung und ebenso überraschend, ändert die Bundesärztekammer, am 20.März 2003, ihre Empfehlung zur Notkompetenz.
Der Rettungsassistent darf unter bestimmten Voraussetzungen (Ärztlicher Leiter Rettd. muss zustimmen) Analgetika verabreichen.
-Medikamente, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz verabreicht werden kann.
Der Ausschuss "Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen" der Bundesärztekammer, hat am 20.03.2003 folgende Liste ausgewählter Notfallmedikamente, beschlossen, die im Rahmen der Notkompetenz verabreicht werden können.
Ist der Rettass. am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitig ärztl. Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren, für das Leben oder die Gesundheit, des Notfallpatienten dringend erforderlich sind. Dabei ist das am wenigsten eingreifende Mittel zu wählen, das für die dringend erforderliche Behandlung ausreicht (GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT) Welche Notfallmedikamente der Rettungsassistent, aufgrund der eigenen Entscheidung applizieren darf,ist vom ärztl. Leiter Rettd. zu entscheiden und bedarf fortlaufender Überprüfung und Dokumentation. Neben Infusionen von Elektrolytlösungen- bei Volumenmangelschock, sind derzeitig folgende Medikamente, entsprechender Indikationsgruppen zu nennen:

-Adrenalin (Im Rahmen der cardiopulmonalen Reanimation)
-Glukose 40% (Hypoglykämischer Schock)
-ß2- Sympathomimetikum als Dosieraerosol (obstruktiver Luftnot)
-Benzodiazepin-Rectiole (Krampfanfall)
-Analgetikum (Traumata&ausgewählte Schmerzsymptomatik

Anamnese, klinischer Befund und Dosierung müssen obligat dokumentiert werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst entscheidet über die -Auswahl,-Dosierung,-Applikation der Notfallmedikamente und dem Ausschluss, der die Massnahmen durchführenden Rettungsassistenten. Jede medikamentöse Therapie, durch einen Rettungsassistent muss verpflichtend dem Ärztlichen Leiter Rettd., zur ständigen Qualitätssicherung, vorgelegt werden.
Quelle: www.bundesaerztekammer.de/30/notfallmedizin/45notfallm.html
Rettungsassi64
Moin zusammen,

Um die Liste von Coroner noch einmal zu ergänzen:

Adrenalin: darf auch bei anaphylaktischen Schock gegeben werden(0,1mg i.v.)

Und auch enthalten in der Empfehlung der BÄK sind Nitratspray/kapsel bei akutem Koronarsyndrom mit RRsyst größer 110mmHg (2Hübe a 0,4mg)
Coroner
@ Rettungsassi64

herzlichen Dank für Deine Ergänzung, bezüglich der Adrenalingabe, durch RA, bei Anaphylaxie wäre ich für eine Literaturquelle, bezüglich der Notkompetenzerweiterung, mit Datum des Erlass-, für RA dankbar.... und eine Adrenalinmengenangabe, 0,1mg i.v ist sicherlich nicht pauschal applizierbar, z.B. bei Kindern und Säuglingen, also eine Angabe (Adrenalingabe i.v.-bei Anaphylaxie) in mg- pro kgKG ist erbeten...!!!! Danke
Theo
Zitat:
Original von Coroner
Ohne jeglcieh Kommentierung und ebenso überraschend, ändert die Bundesärztekammer, am 20.März 2003, ihre Empfehlung zur Notkompetenz.
Der Rettungsassistent darf unter bestimmten Voraussetzungen (Ärztlicher Leiter Rettd. muss zustimmen) Analgetika verabreichen.
-Medikamente, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz verabreicht werden kann.
Der Ausschuss "Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen" der Bundesärztekammer, hat am 20.03.2003 folgende Liste ausgewählter Notfallmedikamente, beschlossen, die im Rahmen der Notkompetenz verabreicht werden können.
Ist der Rettass. am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitig ärztl. Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren, für das Leben oder die Gesundheit, des Notfallpatienten dringend erforderlich sind. Dabei ist das am wenigsten eingreifende Mittel zu wählen, das für die dringend erforderliche Behandlung ausreicht (GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT) Welche Notfallmedikamente der Rettungsassistent, aufgrund der eigenen Entscheidung applizieren darf,ist vom ärztl. Leiter Rettd. zu entscheiden und bedarf fortlaufender Überprüfung und Dokumentation. Neben Infusionen von Elektrolytlösungen- bei Volumenmangelschock, sind derzeitig folgende Medikamente, entsprechender Indikationsgruppen zu nennen:

-Adrenalin (Im Rahmen der cardiopulmonalen Reanimation)
-Glukose 40% (Hypoglykämischer Schock)
-ß2- Sympathomimetikum als Dosieraerosol (obstruktiver Luftnot)
-Benzodiazepin-Rectiole (Krampfanfall)
-Analgetikum (Traumata&ausgewählte Schmerzsymptomatik

Anamnese, klinischer Befund und Dosierung müssen obligat dokumentiert werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst entscheidet über die -Auswahl,-Dosierung,-Applikation der Notfallmedikamente und dem Ausschluss, der die Massnahmen durchführenden Rettungsassistenten. Jede medikamentöse Therapie, durch einen Rettungsassistent muss verpflichtend dem Ärztlichen Leiter Rettd., zur ständigen Qualitätssicherung, vorgelegt werden.
Quelle: www.bundesaerztekammer.de/30/notfallmedizin/45notfallm.html




Diese Empfehlung sollte angeblich so damals noch gar nicht veröffentlicht werden, da hat jemand bei der BAK etwas voreilig gearbeitet und jetzt hängen sie mit dem Problem dran und es wir versucht alles zu relativieren......
Rettungsassi64
@Coroner

Der Auschuss "Notfall-,Katastrophenmedizin und Sanitätswesen" deer BÄK hat am 20.10.2003 folgende Liste ausgewählter Notfallmedikamente beschlossen, die im rahmen der notkompetenz, basierend auf den rechtfertigenden Notstand(§34 StGB), der Rettungsassistenten in definierten Fällen, nach festgelegten Alogrithmen, unter Kreislauf- Überwachung und engmaschiger Verlaufskontrolle eigenverantwortlich geben darf.


1. Adrenalin im Rahmen der kardiopulmonalen Reanimation und im
anaphylakitschen Schock

2. Glucoselösung bei nachgewiesenem hypoglykämischen Schock

3. Ihalative beta2- Sympathomimetika bei obstruktiven Atemwegszuständen

4. Benzodiazepin als Rektiole beim Krampfanfall cerebraler Herkunft

5. Nitratspray/Kapsel bei akutem Koronarsyndrom mit RRsyst> 110mmHg

6. Analgetika bei Verletzung und ausgewählten Schmerzsymptomen (durch
ärztlichen Leiter zubestimmen)

Zitat:
und eine Adrenalinmengenangabe, 0,1mg i.v ist sicherlich nicht pauschal applizierbar, z.B. bei Kindern und Säuglingen, also eine Angabe (Adrenalingabe i.v.-bei Anaphylaxie) in mg- pro kgKG ist erbeten...!!!! Danke


Der Rettungsassistent hat nur die einmalige Möglichkeit 0,1mg Adrenalin zugeben es sind ihm keine weiteren versuche gestattet!!(Kindern garnicht sorry hier habe ich mich undeutlich ausgedrückt)

Quellen: LPN 1-5 von diversen Autoren
Lehraussagen des Bildungszentrum Schlump mit diversen Quellen im
Internet unter Downloads
Medikamente in der Notallmedizin von M. Bastigkeit
Pino@Rettung70/91
Das Problem mit der Umsetzung ist zur Zeit ein ganz anderes.
Wie Coroner schon geschrieben hat: "(Ärztlicher Leiter Rettd. muss zustimmen)"
Im Kreis Stormarn gibt es meines erachtens keinen Leiter Rettungsdienst und auch keinen Arzt der pauschal für alle Rettungsassistenten in die Bresche springen will....

Aber immerhin haben wir ja nun schon mal eine Leitende Notarztgruppe, wir sind auf dem Weg :-)

Soweit mien kenntnisstand, sollte ich irren, lasst es mich wissen