Bericht aus dem AID und unserer Homepage
www.ff-glinde.de
Widerstand gegen Erlass des Innenministeriums und das neue Brandschutzgesetz:
Feuerwehren befürchten in Zukunft Nachwuchsprobleme für die Einsatzbereitschaft
- Jugendliche dürfen ab sofort nicht mehr mit zu Einsätzen ausrücken -
Jüngst hatte sich bereits der Glinder Gemeindewehrführer Michael Weidemann kritisch zu Wort gemeldet; gleichzeitig hat sein Reinbeker Amtskollege Karsten Hein dessen Bürgermeister eine dezidierte Stellungsnahme zukommen lassen, mit dessen Forderungen Axel Bärendorf sich jetzt gegenüber der Presse positioniert hat. Weidemann indes hat daraufhin auch seinen Bürgermeister um Unterstützung gebeten. Dabei hat das Thema selbst wohl eher eine größere Tragweite auf die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren in ländlichen Bereichen. Selbst Jugendfeuerwehren der Ämter Probstei und Preetz-Land haben schon um Beistand für ähnliche Protest geworben. Auswirkungen stehen aber ebenso für die Wehren unseres Heimatgebietes zu befürchten. Im Land formiert sich also zunehmend Widerstand.
Worum geht es? Nach der Verabschiedung von Änderungen des schleswig-holsteinischen Brandschutzgesetzes müssen alle Freiwilligen Feuerwehren im nördlichsten Bundesland bis zum 31. März 2010 neue Satzungen aufstellen, die sich an einheitlichen Mustersatzungen zu orientieren haben. Ausnahmen gibt es nicht. Der Knackpunkt findet sich spätestens in deren Anlage zu den Jugendabteilungen, in der es unter Paragraf 12 heißt: „Mitglieder der Jugendfeuerwehr nehmen nicht an Einsätzen teil.“ Damit mit den entscheidenden Aussagen nicht erst bis ins nächste Jahr gewartet werden muss, hat das Innenministerium noch im Juni dieses Jahres einen Erlass herausgegeben, wonach die Bestimmungen der Mustersatzung schon ab sofort gelten.
Unter Hinweis auf das Jugendschutzgesetz für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Feuerwehr ist es demnach heute schon nicht mehr möglich, Jugendliche unter 18 Jahren zu einem Feuerwehreinsatz heranzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob diese einer Jugendabteilung einer Feuerwehr angehören oder bereits in die Einsatzabteilung der Feuerwehr eingetreten sind.
Hintergrund: Mit Absolvierung der so genannten „Leistungsspange“, der „Gesellenprüfung“ eines Jugendfeuerwehrmitgliedes, und weiteren Ausbildungseinheiten durften die Jugendlichen bislang noch vor der Übernahme in die aktiven Einsatzbereitschaften (meist mit 18 Jahren) bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren unterstützen. Wehrführer Michael Weidemann: „Dabei haben wir schon immer die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachtet.“ So waren in den Wehren unseres Verbreitungsgebietes bestimmte Einsatzarten (Verkehrsunfälle auf Bundesautobahnen und Schnellstraßen, Einsätze mit Toten), Uhrzeiten (nachts und in der Schulzeit) sowie besondere Fahrzeuge (Erstfahrzeuge und Sonderfahrzeuge wie Rüstwagen und Drehleitern) generell ausgenommen. „Darüber hinaus wurden die Jugendlichen stets außerhalb des Gefahrenbereiches eingesetzt und hatten immer einen erfahrenen Feuerwehrmann als Ausbilder an ihrer Seite“, so Weidemann weiter. Damit war zumindest hier gewährleistet, dass die Jugendlichen entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt wurden und auch schwere Tätigkeiten nie allein vollbringen mussten.
De facto stellten sie – so gibt Weidemann wie seine Amtskollegen ehrlich zu – in manchen Einsatzsituationen durchaus eine wertvolle Hilfe dar, und wenn es „nur“ im rückwärtigen Bereich wie bei der Wasserversorgung war. Für die Jugendlichen selbst – auch das wissen die heutigen Wehrführer aus eigener Erfahrung nur zu gut – bedeutete die Mithilfe bei Einsätzen einen enormen Motivationsschub bei ihrer lobenswerten Bereitschaft, sich ehrenamtlich für die Hilfe in Not geratener Bürger zu engagieren.
Die Hintergründe für den Erlass des Innenministeriums und die Mustersatzungen des Brandschutzgesetzes sind wohl bei einzelnen Feuerwehren zu suchen, die es mit dem Jugendschutzgesetz nicht ganz so genau genommen haben. So sind in der Vergangenheit zwei Fälle bekannt geworden, bei denen Jugendliche offensichtlich in Ostholstein nach Einsätzen bei einem tödlichen Verkehrsunfall und einem Wohnungsbrand mit Toten beteiligt gewesen sind und sich aufgrund von traumatischen Belastungszuständen in psychische Behandlung bzw. Betreuung begeben mussten. „Das geht natürlich nicht“, sind sich Weidemann und Hein einig. Hier müssen die Einsatzleiter zur Verantwortung gezogen werden. Daraus aber alle Wehren des Landes „über einen Kamm zu scheren“ und per Order Verhältnisse einzuführen, die im Umkehrschluss sogar die Einsatzbereitschaft von Freiwilligen Feuerwehren gefährden könnten, ärgert nicht nur die beiden Wehrführer.
In eher ländlichen Gegenden, in denen es noch keine Jugendfeuerwehren gibt und die Feuerwehren Jugendliche im Alter von 16 Jahren bereits in ihre Reihen aufnehmen durften, sind dabei wahrscheinlich weitaus mehr von betroffen. Dennoch gibt es hier und da Befürchtungen, dass „der mühevoll über Jahre ausgebildete Feuerwehrnachwuchs aufgrund von Bedenkenträgern in interessantere Freizeitbeschäftigungen abwandert und durch kurzsichtiges Handeln ein langfristiges sowie nachhaltiges Programm zur Sicherstellung der Einsatznachwuchskräfte und somit des kommunalen Brandschutzes ad absurdum geführt wird“, so Reinbeks Gemeindewehrführer Karsten Hein in seiner deutlichen Stellungnahme.
Die Feuerwehr Reinbek hat sich nämlich zum Beispiel seit 2003, durch die Seminare „Integration Jugendfeuerwehr“ an der Landesfeuerwehrschule in Rendsburg animiert, für eine stufenweise Einbindung von Angehörigen der Jugendfeuerwehr und Anwärtern in den aktiven Dienst entschieden. Auch hierbei werden die Hinweise auf das Jugendschutzgesetz in jeglicher Form beachtet und gewährleistet.
Auch Parallelen zum Arbeitsleben und speziell zur Berufsausbildung werden gezogen: Es kann aus den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes eine zwingende Verpflichtung des Arbeitsgebers abgeleitet werden, eine angemessene Gefährdungsanalyse der Arbeitsbedingungen vorzunehmen, eine Empfehlung für ein generelles Beschäftigungsverbot erfolgt daraus jedoch nicht. Bei der Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer – einer vergleichbar auch nicht ganz ungefährlichen Tätigkeit – sei beispielsweise Jugendlichen selbst unter 18 Jahren das Steuern von Flurförderfahrzeugen zu berufsbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht ausdrücklich gestattet.
Der AID wird diese Thematik jedenfalls weiter beleuchten und „bleibt am Ball“. ffpr