UVV Grundsätze der Prävention

Twister
Für den Bereich der Feuerwehr-Unfallkasse Nord tritt die UVV "Grundsätze der Prävention" am 1. April 2005 in Kraft. Mit ihrer Einführung ersetzt sie die UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A1, vormals GUV 0.1) und UVV "Erste Hilfe" (GUV-V A5, vormals GUV 0.3). Weiterhin wird die UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (GUV-V 5, vormals GUV 3.0) aufgehoben. Mit Erscheinen der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" wird auch die UVV "Schneiden, Schweißen und verwandte Verfahren" zurückgezogen. Sehen Sie im untenstehenden Kasten die noch verbleibenden Unfallverhütungsvorschriften der Feuerwehr-Unfallkasse Nord.

Von der FUK Nord beschlossene Unfallverhütungsvorschriften:
VA1 Grundsätze der Prävention 07/2004
VA4 Arbeitsmedizinische Vorsorge 01/1997 01/1993
VA8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz 01/1997 11/1997
VC51 Forsten 01/1997 10/1991
VA2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 01/1997 10/1999
VD8 Winden, Hub- und Zuggeräte 01/1997 10/2000
VD36 Leitern und Tritte 01/1997 10/1992
VC53 Feuerwehren 01/1997 10/1991


Ein neues Arbeitsschutzverständnis führt zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers bzw. des Trägers der Feuerwehr beim betrieblichen Arbeitsschutz. Ziel der UVV "Grundsätze der Prävention" ist es, in einer einheitlichen Basisregelung die Grundpflichten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen und den erweiterten Präventionsauftrag zu verankern.

Während die bisherigen Vorschriften zum Teil sehr konkrete Anforderungen enthielten, formuliert die UVV "Grundsätze der Prävention" nur die zentralen Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit in Form von allgemein gehaltenen Schutzzielen und nimmt Bezug auf staatliche Vorschriften. Dazu zählen das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung. Ergänzt und konkretisiert wird sie durch spezielle Unfallverhütungsvorschriften sowie durch rechtlich unverbindliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit.

Somit ist der Unternehmer gefordert, die Schutzziele eigenverantwortlich umzusetzen. Das bedeutet für die Unternehmen mehr Eigenverantwortung, eröffnet aber auch Freiräume für betriebliche Regelungen. Grundlagen für die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen im Unternehmen sind durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Der Beratungsbedarf seitens der Unternehmen insbesondere im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren wird hierdurch steigen. Hierfür stehen den Mitgliedsunternehmen die Fachkräfte der Feuerwehr-Unfallkassen bzw. der zuständigen Versicherungsträger zur Seite.

UVV "Grundlagen der Prävention" - schlanker als die Vorgängerin Viele Regelungen der bisherigen UVV "Allgemeine Vorschriften" entfallen durch die Beschränkung auf die wesentlichen Pflichten. Insbesondere die Vorschriften über Betriebsanlagen, zu Prüfungen und Kennzeichnung sowie zum Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen zählen hierzu. Entsprechende Pflichten ergeben sich bereits aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht, auf das die UVV "Grundsätze der Prävention" Bezug nimmt. Weiterhin sind keine Durchführungsanweisungen mehr enthalten.

Der Aufbau der UVV "Grundsätze der Prävention" unterscheidet sich wesentlich von seiner Vorgängerin. War die UVV "Allgemeine Vorschriften" in drei Hauptabschnitte unterteilt, setzt sich die UVV "Grundsätze der Prävention" aus acht Kapiteln zusammen.

Eine wesentliche Änderung ist auch darin zu sehen, dass die Vorgängerin ohne den Abschnitt "Ordnungswidrigkeiten" häufig als zahnloser Tiger bezeichnet wurde, die UVV Grundsätze der Prävention jetzt aber 17 Tatbestände beinhaltet, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. 15 Tatbestände richten sich gegen den Unternehmer und nur zwei gegen die Versicherten. Wir wünschen uns allerdings, dass wir von diesen Zähnen nie Gebrauch machen müssen.
Freude
Und so wird es mit den UVVen wesentlich übersichtlicher!!!