supra
von: http://www.hausbrandschutz.de/rauchmeldergesetze_frame.htm

Gesetzliche Vorschriften für Rauchmelder in privaten Haushalten
Landesbauordnungen
Heimrauchmelderpflicht in vier Bundesländern
Mittlerweile besteht in den vier Bundesländern Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Saarland eine in der Landesbauordnung festgeschriebene Heimrauchmelderpflicht. Damit entsprechen diese Länder bereits seit langem bestehenden Forderungen von Landesfeuerwehrverbänden, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie des Deutschen Feuerwehrverbands, die Installation von Rauchwarnmeldern als gesetzliche Regelung in die Landesbauordnung aufzunehmen.
Die Regelungen in Hessen und Schleswig-Holstein gehen insoweit über die Heimrauchmelderpflicht in den beiden anderen Bundesländern hinaus, als hier Rauchmelder sowohl in Neu- als auch in Bestandsbauten vorgeschrieben sind. Die Nachrüstpflicht mit Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen soll in Schleswig-Holstein bis 2009 und in Hessen bis 2014 abgeschlossen sein.
Hinweis: Der Gesetzgeber spricht von "Rauchwarnmeldern", da der Begriff "Rauchmelder" bereits in anderen Gesetzestexten verwendet wird. Es sind aber die im allgemeinen Sprachgebrauch mit Rauchmelder bezeichneten Geräte gemeint.
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Die Regelungen im Einzelnen:
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8 ): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Saarland § 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 52 (7): In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Hessische Bauordnung § 13 (5): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Unser Tipp:
Für die Installation gem. dieser Vorschriften sollten Sie Rauchmelder verwenden, die nach DIN EN 14604 zertifiziert sind und somit nach der deutschen Industrie-Norm 14676 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnähnlicher Nutzung“ vom März 2003 geeignet sind.
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Gesetzliche Vorschriften für Rauchmelder in privaten Haushalten
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Heimrauchmelderpflicht in vier Bundesländern
Mittlerweile besteht in den vier Bundesländern Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Saarland eine in der Landesbauordnung festgeschriebene Heimrauchmelderpflicht. Damit entsprechen diese Länder bereits seit langem bestehenden Forderungen von Landesfeuerwehrverbänden, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie des Deutschen Feuerwehrverbands, die Installation von Rauchwarnmeldern als gesetzliche Regelung in die Landesbauordnung aufzunehmen.
Die Regelungen in Hessen und Schleswig-Holstein gehen insoweit über die Heimrauchmelderpflicht in den beiden anderen Bundesländern hinaus, als hier Rauchmelder sowohl in Neu- als auch in Bestandsbauten vorgeschrieben sind. Die Nachrüstpflicht mit Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen soll in Schleswig-Holstein bis 2009 und in Hessen bis 2014 abgeschlossen sein.
Hinweis: Der Gesetzgeber spricht von "Rauchwarnmeldern", da der Begriff "Rauchmelder" bereits in anderen Gesetzestexten verwendet wird. Es sind aber die im allgemeinen Sprachgebrauch mit Rauchmelder bezeichneten Geräte gemeint.
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Die Regelungen im Einzelnen:
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8 ): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Saarland § 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 52 (7): In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Hessische Bauordnung § 13 (5): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Unser Tipp:
Für die Installation gem. dieser Vorschriften sollten Sie Rauchmelder verwenden, die nach DIN EN 14604 zertifiziert sind und somit nach der deutschen Industrie-Norm 14676 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnähnlicher Nutzung“ vom März 2003 geeignet sind.
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